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   VG Wiesbaden, 27.02.2009 - 6 K 1352/08.WI   

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VG Wiesbaden, 27.02.2009 - 6 K 1352/08.WI (https://dejure.org/2009,20063)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.02.2009 - 6 K 1352/08.WI (https://dejure.org/2009,20063)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 27. Februar 2009 - 6 K 1352/08.WI (https://dejure.org/2009,20063)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JurPC

    Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Internet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet - Vorlage

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vorlage bzgl. Veröffentlichungspflicht von Subventionsempfängern im Internet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 1183 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

    Auszug aus VG Wiesbaden, 27.02.2009 - 6 K 1352/08
    Berufliche Tätigkeiten sind mit geschützt (vgl. das Urteil des Gerichtshofs vom 20.05.2003 in den verbundenen Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk, Slg. 2003, I-4989, Rn. 73).

    Zu dieser Frage zieht das Gericht die Schranke in Art. 8 Abs. 2 EMRK heran (vgl. Urteil Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk, a.a.O., Rn. 80 ff.).

    Die Maßnahme muss demnach in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten Zweck stehen (vgl. Urteil Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk, a.a.O., Rn. 83) und es muss ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis bestehen (vgl. Schlussanträge, Promusicae/Telefonica, a.a.O., Rn. 54).

    Das ist nur dann der Fall, wenn der Zweck nicht ebenso erreicht werden könnte, indem die Informationen nur den Kontrollorganen mitgeteilt oder nur Gesamtbeträge veröffentlicht würden (vgl. Urteil Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk, a.a.O., Rn. 88).

    Sie argumentiert mehrfach damit, dass die personenbezogene Einkommensveröffentlichung einem dringenden sozialen Bedürfnis nach Transparenz bei der Verwendung öffentlicher Mittel und nach Vermeidung deren Missbrauchs bestehe, tut aber nicht dar, wieso es notwendig sein soll, die Namen von Personen und ihre Bezüge zu veröffentlichen, um die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel sicherzustellen; darauf kommt es aber nach der - den Verfassungsgerichtshof bindenden - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Mai 2003, Rs. C-465/00 ua., Rechnungshof gegen ORF ua., an.".

  • VG Wiesbaden, 27.02.2009 - 6 K 1045/08

    Zur Veröffentlichung von Daten als Empfänger von Agrarbeihilfen - Zur

    Auszug aus VG Wiesbaden, 27.02.2009 - 6 K 1352/08
    Die Beigeladene hat ein Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgelegt (Bl. 114, 116 d.A. 6 K 1045/08.WI, Band I).

    gegen Land Hessen (6 K 1045/08.WI) zu verbinden.

  • EuGH, 10.02.2009 - C-301/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST AUF EINE GEEIGNETE

    Auszug aus VG Wiesbaden, 27.02.2009 - 6 K 1352/08
    Er ist daran auch nicht durch das Urteil vom 10.02.2009 in der Rechtssache Irland/Parlament und Rat, C-301/06, gehindert, weil Irland die Klage nur auf den Klagegrund der Unzuständigkeit gestützt hat (vgl. Rn. 57 dieses Urteils).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus VG Wiesbaden, 27.02.2009 - 6 K 1352/08
    Da es um die Schwere des Eingriffs und nicht die Einordnung nach sekundärem Gemeinschaftsrecht geht, ist es nach Auffassung des Gerichts unerheblich, ob es sich nicht um eine Übermittlung in ein Drittland im Sinne von Art. 29 der Richtlinie 95/46/EG handelt, wie es der Gerichtshof in dem Urteil vom 06.11.2003 in der Rechtssache C-101/01, Bodil Lindqvist, Slg. 2003, I-12971, entschieden hat.
  • EGMR, 04.12.2008 - 30562/04

    S. und Marper ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus VG Wiesbaden, 27.02.2009 - 6 K 1352/08
    Der nach Art. 8 ERMK zu wahrende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist durch die Richtlinie 2006/24/EG nicht gewahrt, weshalb sie ungültig ist (zum engen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz siehe zuletzt Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 04.12.2008, Az. 30562/04 und 30566/04, Rdnr. 103 ff.).
  • AG Berlin-Mitte, 27.03.2007 - 5 C 314/06

    Tracking von IP-Adressen auf Webseiten

    Auszug aus VG Wiesbaden, 27.02.2009 - 6 K 1352/08
    Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat einer Klage eines Benutzers der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz gegen die Speicherung seiner IP-Adresse stattgegeben, weil über die dynamische IP-Adresse der Benutzer identifiziert werden könne (Urteil vom 27.03.2007, 5 C 314/06, zitiert nach juris).
  • LG Berlin, 06.09.2007 - 23 S 3/07

    Tracking von IP-Adressen auf Webseiten

    Auszug aus VG Wiesbaden, 27.02.2009 - 6 K 1352/08
    Der Rechtstreit ist rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 06.09.2007, 23 S 3/07, zitiert nach juris).
  • VG Wiesbaden, 21.04.2009 - 6 L 359/09

    Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet II

    Trotz der Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2009, Az.: 6 K 1045/08 und 6 K 1352/08, weigere sich das Land Hessen, von einer Einstellung der Daten im Internet abzusehen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie das anhängig gemachte Klageverfahren ebenso Bezug genommen, wie auf die Verfahren 6 K 1045/08 und 6 K 1352/08, welche dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des Ersuchens um Vorabentscheidung vorgelegt worden sind (C-92/09 und C-93/09).

    Trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises in den Verfahren 6 K 1045/08 und 6 K 1352/08, welcher schon in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2009 erfolgte, ist auch kein weiterer Vortrag zu der Wirksamkeit der Übertragung der Zahlstellenfunktion - auch nicht in dem nun vorliegenden Verfahren - abgegeben worden.

    Sollte der Europäische Gerichtshof aufgrund der Ersuchen um Vorabentscheidung vom 27. Februar 2009, Az.: 6 K 1045/08 und 6 K 1352/08 (welche beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen C-92/09 und C-93/09 geführt werden), die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) NR.

    Wie sich jedoch aus den Ausführungen der Sachverständigen des Hessischen Datenschutzbeauftragten in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2009 in den Verfahren 6 K 1045/08 und 6 K 1352/08 eindeutig ergeben hat, ist nicht auszuschließen, dass die Daten weiterhin in anderer Form im Internet erhalten bleiben.

    Im Übrigen liegen auch weitere schwere Verstöße gegen die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen (Fehlerhafte Auftragsvergabe nach § 4 HDSG, unvollständiges Verfahrensverzeichnis und Vorabkontrolle) durch den Antragsgegner vor, wie dies in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2008 in den Verfahren 6 K 1045/08 und 6 K 1352/08 erörtert wurde.

  • VG Wiesbaden, 27.02.2009 - 6 K 1045/08

    Zur Veröffentlichung von Daten als Empfänger von Agrarbeihilfen - Zur

    Es wird angeregt, dieses Vorabentscheidungsersuchen mit demjenigen in dem Verfahren ... gegen Land Hessen (6 K 1352/08.WI) zu verbinden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2009 - 16 B 539/09

    Empfänger von EU-Agrarsubventionen dürfen im Internet veröffentlicht werden

    Aus den aufgrund mündlicher Verhandlungen vom 16. Februar 2009 ergangenen Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - 6 K 1045/08.WI und 6 K 1352/08.WI - ergäben sich gewichtige Zweifel an der Vereinbarkeit der europarechtlichen Grundlagen der vorgesehenen Veröffentlichung.
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.06.2009 - 2 MB 7/09

    Veröffentlichung von Subventionszahlungen im Internet

    Mit Beschluss vom 22. April 2009 (- 1 B 6/09 -) hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Veröffentlichung des Namens des Antragstellers im Internet zusammen mit dem Betrag, den er aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) erhalten hat, vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Vorlegungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2009 - 6 K 1045/08.WI -und - 6 K 1352/08.WI - zu unterlassen.
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